In der Mischehenfrage, die in der preußischen Rheinprovinz
immer größere Bedeutung erlangte, waren die staatlichen
Vorschriften mit dem kanonischen Recht nicht vereinbar. Die Zugeständnisse,
die Erzbischof Spiegel noch gegenüber dem Staat gemacht hatte,
hielt sein Nachfolger Droste zu Vischering nicht für tragbar.
In einer Instruktion der rheinischen Bischöfe an ihre Generalvikariate
vom 22. Oktober 1834, die Droste nach seinem Amtsantritt vorfand,
machte er erregte Randbemerkungen. Sie dokumentieren seine Kompromisslosigkeit
gegenüber den staatlichen Vorschriften, die er als ungesetzlich
verwarf; der Konflikt mit Preußen war programmiert, zumal
auch Drostes unzweideutiges, jedoch unnötig schroffes Vorgehen
gegen den Hermesianismus an Priesterseminar und Bonner Universität
den Widerstand der Universitätsbehörden und des Kultusministeriums
in Berlin provozierte.
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Handschr. Instruktion v. 22. Oktober 1834 mit Randbemerkungen
Drostes, wahrscheinlich v. Juli 1836 AEK, CR I 17.1,2.
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