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G. "Verwalteter Glaube":
Die Arbeit des Generalvikars im 17.und 18. Jahrhundert vorherige Seite nächste Seite
Kirchliches Leben ist schon seit frühester Zeit auch durch Rechtsvorschriften geordnet und durch Verwaltungsmaßnahmen geregelt worden. Das geschah anfangs durch Konzilien oder Bischofssynoden. Erst im Verlaufe der Ausformung des päpstlichen Primats kam es zu einer Vereinheitlichung und Zentralisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bahnbrechend wurde das nach den canones der Rechtssammlungen so genannte kanonische Recht, das insbesondere seit dem 12. Jahrhundert entwickelt wurde. Es überlagerte und verdrängte schließlich in Deutschland germanische Rechtsvorstellungen, von denen z. B. das sog. Eigenkirchenrecht der mächtigen Grundherren besondere Berühmtheit erlangt hat. Während aber das kirchliche Recht modernen Stils im 16. Jahrhundert schon weit ausgeprägt war, krankte die Verwaltung noch lange an strukturellen Schwächen. Dem Erzbischof, der sich aufgrund seiner Doppelfunktion als weltlicher Landesherr und geistlicher Vorsteher seines Bistums um die kirchlichen Belange "vor Ort" kaum kümmern konnte, fehlten die Einflussmöglichkeiten auf die praktische Verwaltung und Seelsorge. So hatte er für den weitaus größten Teil der Pfarreien keinerlei Möglichkeit zur Besetzung der Pfarrstellen. Die althergebrachten Zwischengewalten, vor allem die Archidiakone, übten teilweise bischöfliche Rechte aus.

Um so bemerkenswerter ist es, dass im 17. Jahrhundert die heute bekannten Verwaltungsämter, insbesondere das des Generalvikars, an Einfluss und Bedeutung gewannen. Diese Entwicklung fällt zugleich in jene Zeit, in der zahlreiche Reformen im Erzbistum zur Durchführung kamen, zunächst noch primär zum Schutz gegen reformatorische Einflüsse, später dann in Form einer spürbaren und weitreichenden konfessionellen Festigung. Sie erst hat die Verinnerlichung von gemeinschaftlichen Glaubens- und Lebenshaltungen im Volk bewirkt, die teilweise noch bis in die Gegenwart spürbar ist; als Stichworte seien die regelmäßigen Visitationen, die Ausbildung und Lebensweise des Weltklerus, die Sorge um die Kirchen und ihre Ausstattung, die Förderung der Liturgie oder der Aufbau sowie die Pflege von Bruderschaften und Schulen auch außerhalb der großen Zentren genannt. So konnten Generalvikare wie Johann Arnold de Reux (1704-1730) oder Johann Philipp von Horn-Goldschmidt (1763-1796) in Vertretung ihrer Erzbischöfe zu weitgehend uneingeschränkten geistlichen Verwaltern und Gestaltern im Erzbistum werden. Indes verfügten sie nicht wie ihre Nachfolger in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts über nennenswerte zentral einsetzbare finanzielle Mittel. So kann man sich z. B. die Amtsräume des Generalvikars nicht bescheiden genug vorstellen; ein Dienstgebäude im Stile späterer Zeiten gab es nicht. Nicht selten erforderten die intensiven Visitationen in den damals weiträumig gestreuten Pfarreien bzw. Seelsorgestellen wegen der Umständlichkeit des Reisens viele Wochen bis Monate der Abwesenheit aus Köln. vorherige Seite nächste Seite

Johann Philipp von Horn-Goldschmidt, Generalvikar von Köln 1763-1796.





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