Während ein Kloster
nach den Regeln eines Ordens lebte, legten an den Stiften interne
oder vom Bischof erlassene Statuten die Einzelheiten in Aufbau und
Lebensvollzug eines Stiftes fest. So enthalten die Kerpener Statuten
von 1252 genaue Bestimmungen zur Verwaltung der Güter sowie
über die Anwesenheitspflicht, die Pfründen und sonstige
Einkünfte der Stiftsherren. Bei der Festschreibung auch dieser
Statuten hatte es möglicherweise mehr Konflikte gegeben, als
es der reine Urkundentext ahnen lässt; darauf deutet die Anwesenheit
mehrerer wichtiger Persönlichkeiten: Ihre Zustimmung gaben
der deutsche König Wilhelm von Holland ("Wilhelmi Romanorum
regis illustris") sowie der Kölner Erzbischof Konrad von
Hochstaden ("venerabilis patris domini Conradi Coloniensis
archiepiscopi"). Unter den acht Zeugen - allesamt hochstehende
Personen - fällt insbesondere der hl. Albertus Magnus ("frater
Albertus lector fratrum Predicatorum Coloniensium") auf, der
auch in anderen Konflikten seiner Zeit vermittelt hatte.
|
Pergamenturkunde, Juni 1252, anh. 10 Siegel,
u. a. von Erzbischof Konrad v. Hochstaden, Albertus Magnus,
2 Siegel fehlen - AEK, Pfarrarchiv St. Severin A I 22. |
|